GEBÜHREN
Gebühren / Honorar
Als Grundlage der anwaltlichen Gebühren dient das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass für alle Rechtsanwälte im Geltungsbereich des RVG bindend ist.
Das RVG unterscheidet im Wesentlichen zwischen verschiedenen Gebührenarten in Abhängigkeit von dem jeweiligen Status des Verfahrens (Geschäftsgebühr in der außergerichtlichen Vertretung und Verfahrensgebühr in der gerichtlichen Vertretung) und der Tätigkeit im Verfahren (Termingebühr für die Teilnahme an Gerichtsterminen oder anderen Besprechungsterminen und einer Einigungsgebühr für die Mitwirkung an einer einvernehmlichen Lösung):
RA-Vergütungsgesetz
1. Wertgebühren
Hierbei handelt es sich um Festgebühren, die in der Verbindung von Gegenstandswert (Streitwert), Gebührensatz und der daraus erfolgenden Ableitung des entsprechenden Betrages aus der Gebührentabelle gekennzeichnet sind.
Rahmengebühren
Es wird zwischen zwei Arten von Rahmengebühren unterschieden:
Betragsrahmengebühren
Die Betragsrahmengebühren grenzen die anwaltlichen Gebühren nach unten und oben – in Form von Unter- und Obergrenzen- ab, sind folglich nicht an Gebührensätze gebunden.
2. Satzrahmengebühren
Die Satzrahmengebühren orientieren sich am, in Verbindung mit dem Streit- beziehungsweise Gegenstandswert ermittelten, Gebührensatz. Dieser Gebührensatz ist nicht bindend im Unterschied zu den Wertgebühren. Es besteht die Möglichkeit der Variation der Gebühren innerhalb eines Gebührensatzes.
Vergütungsvereinbarungen
Vergütungsvereinbarungen sind alternativ zu den gesetzlichen Gebühren unter Berücksichtigung bestimmter Beschränkungen (§§ 49b BRAO und 3a ff. RVG) möglich, insbesondere im außergerichtlichen Verfahren, dürfen jedoch im gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten.
Rechtsschutzversicherung
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Die Beratungshilfe soll die Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen unabhängig von der finanziellen Situation ermöglichen.
Sollten Sie finanziell nicht dazu in der Lage sein, die Kosten anwaltlicher Beratung und Tätigkeit im außergerichtlichen Verfahren zu tragen, kann eventuell die staatliche Beratungshilfe in Anspruch genommen werden.
Ein Antrag auf Beratungshilfe kann entweder direkt bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts oder von den Rechtsanwälten gestellt werden.
Die Antragstellung muss jedoch spätestens vier Wochen nach Mandatierung eines Rechtsanwaltes erfolgen.
Hierzu ist die Vorlage aller relevanten Einkommens- und Kostennachweise erforderlich.
Es muss eine Eigenbeteiligung in Höhe von 15,00 € gezahlt werden.
Die staatliche Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe greift im gerichtlichen Verfahren.
Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe erfolgt vor dem Beginn des gerichtlichen Verfahrens und ist auch abhängig von den Erfolgsaussichten.
In Abhängigkeit von der finanziellen Situation des Antragstellers kann das Gericht eine in monatlichen Raten zu zahlende Selbstbeteiligung fordern oder eine Selbstbeteiligung des Antragstellers ausschließen.
Im Gegensatz zur Beratungshilfe wird nach Gewährung von Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe durch die Staatskasse in regelmäßigen Abständen geprüft, ob eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen geprüft, was gegebenenfalls Rückforderungen gewährter Hilfen zur Folge haben kann.